Bundesamt für Landwirtschaft publiziert folgenden Bericht:

23 mars 2016

Bericht über das Weinkontrollsystem - Weinlese- und Weinhandelskontrolle

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute Nachmittag den Bericht über das Weinkontrollsystem – Weinlese- und Weinhandelskontrolle präsentiert.

 

Auf der Grundlage der im Bericht beschriebenen Feststellungen und Beurteilungen formuliert das Bundesamt sechs Empfehlungen:

9.1 Effizienzsteigerung bei der Weinlesekontrolle und gezielte Kontrollen

  • Die Acquits – in Kantonen, die das nicht tun – gemäss dem festgeschriebenen und kontrollierten Höchstertrag pro Flächeneinheit und für AOC-Wein zulässiger Rebsorte zuteilen. Sich in Erneue-ung befindende Rebberge (im Rebbaukataster verzeichnete, aber nicht mit Reben bepflanzte Parzelle) generieren keine Acquits und es gibt keine Zuteilung von Acquits für Rebsortengruppen mehr.
  • Acquits zuteilen, die auf der Grundlage des Acquits eine Dokumentierung der geografischen Kennzeichnung ermöglichen, die kleiner ist als die AOC (Gemeindename, Ortsangabe, Schloss usw.), wenn diese Kennzeichnung weitere Produktionsauflagen erfüllen muss als jene des AOC-Weins.
  • In Kantonen, in denen dies noch nicht geschehen ist, ein EDV-Tool einführen und verwenden, das die Verknüpfung zwischen einem Acquit und den unter diesem Acquit eingekellerten Traubenposten ermöglicht. Das EDV-Tool muss offen sein für das Erfassen von Traubenlieferungen durch die Einkellerinnen und Einkellerer. Die Acquits dienen als Herkunftsbescheinigung und allfällige Über-schreitungen von Höchsterträgen sind der Einkellerin bzw. dem Einkellerer automatisch zu melden (Eigenkontrolle). Besteht keine elektronische Verknüpfung zwischen dem Acquit und den ein-gekellerten Traubenposten, muss der Acquit vor der Einkellerung aufgeteilt werden.
  • Bei der Aufsicht über die Anforderungen an die Produktion und Rückverfolgbarkeit im Rahmen der Weinlesekontrolle soll eine Risikoanalyse zur Anwendung kommen, wie dies die Weinverordnung bereits verlangt. Die Aufsicht umfasst die dokumentarische Eigenkontrolle und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einkellerung. Neben der Dokumentenkontrolle und angesichts der Tatsache, dass die meisten Kantonen sich auf die Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer stützen, sind unangemeldete Inspektionen durch amtliche Kontrolleure notwendig, um sicherzustellen, dass die Einkellerin bzw. der Einkellerin die Eigenkontrolle rigoros und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen vollzieht.

9.2 Verbesserung der Informationsflüsse

  • Eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch einführen zwischen dem Herkunfts-kanton der Traubenposten und dem Kanton, in dem die aus dem anderen Kanton stammenden Traubenposten eingekellert werden.
  • In Kantonen, die dies noch nicht haben, eine Zusammenfassung pro Einkellerin bzw. pro Einkellerer der Traubenposten aufgeteilt nach Weinklasse, kontrollierter Ursprungsbezeichnung/Kennzeichnung, Rebsorte und der entsprechenden Acquits («Kellerblatt») einführen. Die Zusammenfassung der Ernteeingänge sollte von Kanton und Einkellerungsbetrieb gegenseitig gutgeheissen werden. Jeder deklassierte Acquit sollte hervorgehoben werden. Dieses Dokument sollte der Kontrollstelle der Weinhandelskontrolle vor der Inspektion auf elektronischem Weg zu-gestellt werden.
  • Die 2015 neu geschaffene Diskussionsplattform «Wein» auf alle Vollzugsbehörden des Weinkon-trollsystems (Weinlesekontrolle, Weinhandelskontrolle) ausdehnen, um der vorgeschlagenen Ver-besserung des Informationsaustauschs nachzukommen. Derzeit sind in der Diskussionsplattform «Wein» nur die in die Weinhandelskontrolle involvierten Behörden vertreten.

9.3 Eine einzige Weinhandelskontrolle

  • Die Strukturen der Weinhandelskontrolle vereinfachen, indem die Kontrolltätigkeiten in einer einzigen Kontrollstelle vereint werden. Mittelfristig sollte die Kontrollstelle den Anforderungen einer Inspektionsstelle Typ A entsprechen.
  •  Den maximalen Zeitraum zwischen zwei Kontrollen ausdehnen oder besser noch die Kontrollen auf Betriebe mit hohen Risiken ausrichten.
  • Die Auswertung der Ergebnisse der Kontrolltätigkeiten vereinfachen und verbessern mittels einer Standardisierung des Inspektionsberichts, seiner Digitalisierung und der Digitalisierung der Belege.
  • Die Untersuchungsmöglichkeiten der Weinhandelskontrolle ausweiten, indem ihr erlaubt wird, die Betriebs- und Finanzbuchhaltung des Betriebs einzusehen und vor Ort Proben zu nehmen, um Analysen bezüglich der Korrektheit der angegebenen Herkunft und der Kennzeichnungen sowie der zulässigen önologischen Verfahren in Auftrag zu geben.

9.4 Datenbank mit hilfreichen Informationen für die Weinhandelskontrolle

  • Das Informationssystem, das der Unterstützung der Kontrolltätigkeiten im Bereich des Weinhandels und der Verwaltung und Koordination der Kontrollen sowie der Registrierung von standardisierten Kontrolldaten dient, verbessern. Die kantonalen Vollzugsbehörden sollten auf das System Zugriff haben.

9.5 Juristische Hürden bei der Zusammenarbeit der involvierten Instanzen abbauen (LwG/LMG)

  • Mit dem neuen LMG kann der Informationsaustausch auf Bundesebene verbessert werden und sollte nicht durch kantonale Bestimmungen gehemmt werden. Verhindern kantonale Bestimmun-gen den Informationsaustausch auf kantonaler Ebene, sollten diese revidiert werden. Jedes Hindernis, das dem Informationsaustausch unter den Kontrollbehörden der Weinwirtschaft im Wege steht, sollte abgebaut werden – auch auf kantonaler Ebene.

9.6 Die Aufsicht des Bundes stärken

  • Ein Konzept für die Oberaufsicht über den Vollzug der rechtlichen Bestimmungen im Zusammen-hang mit der Weinlese- und der Weinhandelskontrolle erarbeiten, das eine Berichterstattung über die Kontrollergebnisse, eine Beurteilung der Wirksamkeit und die Festlegung der Best Practices umfasst. Dazu gehört auch eine Weisung bezüglich der Kompetenzverteilung bei der Behandlung von festgestellten Verstössen.

Das Bundesamt wird die Anträge für Änderungen von Gesetzen und Prozessen zur Umsetzung der Empfehlungen im üblichen Rahmen des Konsultationsverfahrens mit den betroffenen Behörden besprechen und publizieren.

<link file:2395 _blank empfehlungen blw zu bericht uber das weinkontrollsystem d>Link zu den Empfehlungen
<link file:2394 _blank bericht uber das weinkontrollsystem d>Link zum Rapport (Deutsche Fassung)
<link file:292 _blank rapporto sul sistema di controllo dei vini i>Link zum Rapport (Italienische Fassung)

<link file:293 _blank>Pressemitteilund der VSW vom 23. März 2016