Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:
Weinlesekontrolle
- Obligatorischer elektronischer Abgleich zwischen den ausgestellten Bescheinigungen und den eingekellerten Traubenlieferungen
- Sicherstellung eines einheitlicheren Vollzugs bei der Überwachung der betrieblichen Eigenkontrolle (Risikoanalyse, Inspektionen vor Ort)
- Obligatorische elektronische Übermittlung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle (Kellerblatt) an das Organ der Weinhandelskontrolle
- Verlängerung der Übergangsfrist für die neuen Bestimmungen zur Weinlesekontrolle (tritt am 1. Januar 2020 anstelle von 1. Januar 2019 in Kraft)
Weinhandelskontrolle
- Abschaffung der gleichwertigen kantonalen Weinhandelskontrolle für Eigenproduzenten und einheitliches Kontrollorgan für sämtliche Betriebe, die mit Wein handeln
- Inspektionen vermehrt auf Risikobetrieben
- Zusätzliche Kompetenzen für das Kontrollorgan (z.B. Erhebung amtlicher Proben, Einsicht in die Finanz- und Betriebsbuchhaltung, Sprechung von Verwaltungsmassnahmen)
Links zur neue Weinverordnung auf:






