Ab dem 12. August 2026 gilt in der EU die neue Verpackungsverordnung (PPWR). Um die einheitliche Umsetzung zu unterstützen, hat die EU-Kommission Leitlinien und ein FAQ publiziert:
- Leitlinien: https://environment.ec.europa.eu/publications/guidance-document-packaging-and-packaging-waste-regulation-ppwr_en
- FAQ: https://environment.ec.europa.eu/publications/faq-packaging-and-packaging-waste-regulation-ppwr_en
Die Dokumente gehen unter anderem auf Definitionsfragen ein und enthalten Interpretationen der EU-Kommission. Zur Hierarchie von PPWR und Single-Use Plastics Directive (SUPD) steht in den Leitlinien: «According to Article 67(1)(a) (29), the SUPD prevails over the PPWR in case of conflict, unless provided otherwise. Article 67(1)(b) provides otherwise for packaging bans under point 3 of Annex V.»
Die Schweiz erhält eine eigene Verpackungsverordnung, voraussichtlich im Sommer 2026. Für Unternehmen, die in der EU operieren, hat die PPWR unter anderem folgende Konsequenzen:
- Recyclingpflicht (Art. 6): Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein.
- Mehrweg-Ziele für Getränke (Art. 29): Für Getränkeverpackungen gilt ab 2030 eine Mehrwegquote von 10 %.
- Pfand und Sammlung (Art. 50): Mitgliedstaaten müssen ein Pfandsystem für Einweg-Getränkeverpackungen einführen (Kunststoff und Metall bis 3 Liter). Kein Pfand ist nötig, wenn bis 2026 eine Sammelquote von 80 % nachgewiesen wird. 2029 müssen 90 % Sammelquote erreicht werden.
- Verpackungsminimierung (Art. 10): Vorgaben zur Reduktion von Verpackung und Leerraum
- Kennzeichnungspflichten (Art. 12): Harmonisierte Kennzeichnung von Material und Entsorgung
- Herstellerverantwortung (Art. 45): Produzenten zahlen für Sammlung und Entsorgung und erhalten Mitteilungspflichten.
- Anforderungen für Stoffe (Art. 5): Grenzwerte und Verbote ab 12. August 2026 (z. B. PFAS)
- Verbot von Einwegkunststoff: Die Richtlinien über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verlangen, dass EU-Mitglieder Einwegkunststoff verbieten (Art. 5). Die PPWR präzisiert bei Art. 67.
Indirekte Auswirkungen der PPWR auf die Schweiz
- EU-weite Anforderungen zu Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit und Stoffbeschränkungen setzen Standards. Wahrscheinlichkeit, dass die Schweiz über internationale Partner und Lieferketten Anpassungsdruck spürt.
- Es ist zu erwarten, dass die Schweiz EU-Vorschriften zu Stoffen wie PFAS übernimmt.






