Der Bundesrat hat gestern die ausserordentliche Lage erklärt und eine entsprechende Verordnung erlassen (siehe Link weiter unten). In Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung regelt der Bundesrat, dass Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten NICHT geschlossen werden müssen. Art. 6 Abs. 4 schreibt vor, dass die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten müssen. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
In den heute veröfftenlichten Erläuterungen finden Sie auf Seite 6 zum Absatz 3 lit. a der Verordnung den folgenden Vermerk:
Absatz 3: Die Einschränkungen nach Absatz 2 gelten nicht für Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für die Bevölkerung zur Deckung des täglichen Bedarfs nach wie vor weitergeführt werden müssen.
Lit. a: Darunter fallen insbesondere Lebensmittelläden (einschliesslich z.B. Bäckereien, Metzgereien, Reformhäuser sowie Wein- Spirituosenläden).
Link zu:
- Mitteilun der VSG
- Massnahmen des Bundes
Link auf Deutsch
Link auf Französisch
Link auf Italienisch


![[Translate to Français:] [Translate to Français:]](/fileadmin/_processed_/e/1/csm_Red_wine_c340b2391a.jpg)

![[Translate to Français:] [Translate to Français:]](/fileadmin/_processed_/0/7/csm_Sommelier_04_ceac480cfb.jpg)
![[Translate to Français:] [Translate to Français:]](/fileadmin/_processed_/2/5/csm_Bild_1_ae7770ea92.jpg)
![[Translate to Français:] [Translate to Français:]](/fileadmin/_processed_/0/7/csm_Bild_8_ad676d25b0.jpg)