Dieser Anhang 9 zur Getränkeverordnung und die dazu gehörenden Anlagen mussten revidiert werden, um sechs neuen zulässigen önologische Verfahren und Behandlungen Rechnung zu tragen, die in den vergangenen Jahren in die europäische Gesetzgebung aufgenommen wurden. Diese Aktualisierung war nötig, um die Einhaltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 2002 sicherzustellen.
2019 wurde dieser Anhang durch die delegierte Verordnung der EU (2019/934) vollständig überarbeitet. Mit dieser neuen Verordnung wird zwischen önologischen Behandlungen und önologischen Stoffen unterschieden. Zudem werden die Stoffe je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff eingestuft. Diese Unterscheidungen könnten künftig insbesondere für die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe erforderlich sein.
Zudem wird im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/934 auf die Normen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) verwiesen. Die abschliessend umschriebenen Voraussetzungen dieses Anhangs werden regelmässig revidiert, um den technologischen Fortschritten in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Weiter sei darauf hingewiesen, dass die neuen önologischen Verfahren, die gemäss europäischer Gesetzgebung zugelassen sind, auch in der Schweiz verwendet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass für Schweizer Produzenten technische Handelshemmnisse geschaffen werden.
Angesichts dieser häufigen Revisionen hat der Bund beschlossen, die Tabelle aus dem Anhang 9 zu entfernen und auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zu veröffentlichen. Auf der Internetseite «Rechts- und Vollzugsgrundlagen» werden künftig die Verordnung über Getränke und ein separates Dokument mit den Anforderungen der entsprechenden europäischen Verordnung zur Verfügung stehen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Nummern 1–16 der «Kategorien von Weinbauerzeugnissen» gemäss Verordnung (EU) 2019/934 im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.
Weinverordnung: Artikel 27c revidiert im zweiten Satz per 1. Juli 2020
In Folge der Anpassung des Anhangs 9 wurde die Weinverordnung in Artikel 27c entsprechend angepasst:
Art. 27c Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201617 über Getränke erfüllt sind.
Link zu
- Annexe / Anhang 9 (Extrait de l’Ordonnance sur les boissons / Auszug aus der Verordnung über Getränke)
- EU_UE Delegierte Verordnung 2019_934
- Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie ihrer Grenzen und Bedingungen, erhältlich auf Deutsch, Französisch und Italienisch






