Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

21. Juni 2022

Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche

Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der entsprechende Nachtragskredit wurde vom Parlament in der Sommersession 2022 bewilligt. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Abrechnung von KAE standardmässig berücksichtigt.

Aufgrund der Bundesratsentscheids können alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin ihren Anspruch auf KAE für diesen Zeitraum von den Arbeitslosenkassen neu überprüfen lassen. Weiterführende Informationen finden Sie unter

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/nachzahlung.html