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Bundesrat heisst Begehren des BSRW gut
Auch wer nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Organisation ist, aber dennoch von deren Selbsthilfemassnahmen profitiert, kann vom Bundesrat verpflichtet werden, sich an diesen Massnahmen finanziell zu beteiligen. Grundlage dafür sind Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1). Der Bundesrat hat am 16. November ein entsprechendes Gesuch des Branchenverbandes Schweizer Reben und Weine gutgeheissen. Damit müssen sich ab dem 1. Januar 2023 auch Nichtmitglieder für drei weitere Jahre an den Kommunikationsmassnahmen finanziell beteiligen.
Die Beiträge für Nichtmitglieder betragen 0,455 Rappen pro Quadratmeter für die Produktion und 0,55 Rappen pro Kilo Trauben für die Einkellerung, was genau die Beiträge für die Mitglieder widerspiegelt.
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