Alkoholfreier Wein und alkoholfreier Schaumwein: Änderung in der Getränkeverordnung (SR 817.022.12)

15. März 2024

Artikel 79 Absatz 2 (Sachbezeichnung) der Getränkeverordnung (SR 817.022.12) wurde mit Wirkung per 1. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben: «Angaben über Ursprung, Traubensorten oder Jahrgang sind nicht zulässig»

Somit ist es per sofort möglich, auch bei alkoholfreien Weinen und Schaumweinen Angaben über Ursprung, Traubensorte und Jahrgang zu machen. Alkoholfreie Weine entsprechen einem Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten nach Weinen und Schaumweinen ohne Alkohol.